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Die folgenden AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gelten
zwischen der Firma Allrad Schmitt GmbH
Hr. Conrad Einsteinstr. 2 D
97204 Höchberg
Tel.: +49 (0) 931 - 40 90 05 Fax: +49 (0) 931 - 498
52
Email: info@allrad-schmitt.com
Steuer-Nummer: DE
189310773
und ihren Kunden, sowohl für Privatpersonen, wie für
Wiederverkäufer.
- AGB für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
- AGB für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und
Anhängern
- AGB für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und
Anhänger
- AGB für den Verkauf neuer und gebrauchter
Fahrzeugteile
- Widerrufsbelehrung für Verbraucher
- Liefer- und Versandkosten
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Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge |
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- ab 01.07.2004 -
§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Ausführung von
Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge durch die Firma Allrad Schmitt GmbH (nachfolgend
Auftragnehmer genannt). 2. Abweichungen, Ergänzungen und Nebenabreden,
insbesondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. 2. Der Auftraggeber erhält eine
Durchschrift des Auftragsscheins. 3. Der Auftrag ermächtigt den
Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 3 Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. 2. Wünscht der
Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im
einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit
Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 3. Wenn im Auftragsschein
Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die
Umsatzsteuer angegeben werden.
§ 4 Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder
erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt
dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. 2 Hält der
Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner
Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung
zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das
Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstands unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch
Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. 3. Bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen. 4. Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur
Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist.
§ 5 Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts andres vereinbart
ist. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb
von 1 Wochen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf 2 Arbeitstage. 3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach
Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6 Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede
technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der
Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese
auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt. 2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind. 3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder
–teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht. 4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des
Auftraggebers. 5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des
Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 7 Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. 2. Gegen
Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
§ 8 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 9 Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu,
wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 2. Ist Gegenstand des Auftrags die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in
einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 3. Bei arglistigem Verschweigen
von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt. 4. Für die Abwicklung der
Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige aus. b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des
Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt
befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. d) Für die
zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen. 5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die
Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers
angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung
des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur
Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
§ 10 Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und
Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom
Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von
Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und
Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 2. Unabhängig von einem
Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht
wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung
vor.
§ 12 Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3,5 t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber
oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer
zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder – gewerbes anrufen. Die
Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
erfolgen. 2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen. 3.Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 4. Das Verfahren vor der
Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den
Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. 5. Die
Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 6. Das
Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. 2. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingen
für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern
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- ab 01.07.2004 -
§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Verkauf von
fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern durch die Firma Allrad Schmitt GmbH
(nachfolgend Verkäufer genannt). 2. Abweichungen, Ergänzungen und
Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
§ 2 Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei
Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweiligen genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt. 2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
§ 3 Zahlung/Aufrechnung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der
Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 4 Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann sechs Wochen
nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß
Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten
wäre. 3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen
sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Paragraphen. 4. Höhere Gewalt
oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die
den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Paragraphen genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt. 5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen
unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar
sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung
oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können
allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
§ 5 Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises.
Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf
Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. 2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand
wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer
den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten
vertraglich eine Nutzung einräumen.
§ 7 Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine
Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen
von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt. 2. Für die Abwicklung einer
Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die
Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im
letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen
eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für
die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu
wenden. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d) Für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen. 3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand
werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
§ 8 Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur
bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung
gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden
durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
Kaufgegenstandes verursacht wurden. 2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Die
Haftung wegen Lieferverzuges ist in Paragraph 4 abschließend geregelt. 4.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
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- ab 01.07.2004 -
§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Verkauf von
gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern durch die Firma Allrad Schmitt GmbH
(nachfolgend Verkäufer genannt). 2. Abweichungen, Ergänzungen und
Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
§ 2 Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 2. Übertragungen von
Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
§ 3 Zahlung/Aufrechnung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 4 Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage,
bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der
Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten
Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf
der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich
der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 3. Wird ein verbindlicher
Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6
dieses Paragraphen. 4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in
Ziffern 1 bis 3 dieses Paragraphen genannten Termine und Fristen um die Dauer
der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
§ 5 Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises.
Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Augleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. 2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten
vertraglich eine Nutzung einräumen.
§ 7 Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr
ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt
der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung,
wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt. 2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a)
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der
Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit
Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt
befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d) Für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
§ 8 Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur
bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung
gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden
durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel verursacht
worden sind. 2. Unabhängigkeit von einem Verschulden des Verkäufers bleibt
eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Paragraph 4 abschließend geregelt. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 9 Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der
Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit
Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige
Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die
Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,
erfolgen. 2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen. 3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 4. Das Verfahren vor der
Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den
Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wurde. 5. Die
Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 6. Das
Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 3. Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
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- ab 01.07.2004 -
§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Verkauf von neuen
und gebrauchten Fahrzeugteilen durch die Firma Allrad Schmitt GmbH (nachfolgend
Verkäufer genannt). 2. Abweichungen, Ergänzungen und Nebenabreden,
insbesondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Zahlung/Aufrechnung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 3 Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage
nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß
Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten
wäre. 3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen
sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Paragraphen. 4. Höhere Gewalt
oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die
den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Paragraphen genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
§ 4 Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von
acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen
Anspruchs, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf
Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 2.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich
darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann,
wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten
nachweist. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
§ 6 Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren,
bei gebrauchten Fahrzeugteilen in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten
Fahrzeugteilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 2. Für die
Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf
Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Ersetzte Teile werden Eigentum
des Verkäufers.
§ 7 Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur
bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung
gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden
durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteil bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes
verursachte Schäden wird nicht gehaftet. 2. Unabhängig von einem Verschulden
des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Die
Haftung wegen Lieferverzugs ist in Paragraphen 3 abschließend geregelt. 4.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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Widerrufsrecht |
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Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Firma Allrad Schmitt
GmbH Geschäftsführer Herr Conrad Einsteinstraße 2 97204
Höchberg Telefon: +49 (0) 931 - 40 90 05 Telefax: +49 (0) 931 - 49 85
2 E-Mail: Info@AllradSchmitt.de
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurück zu gewähren und die gegebenenfalls gezogenen Nutzungen (z. B.
Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren müssen Sie
uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen
gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren
Prüfung – wie Sie Ihnen etwa bei uns auf dem Betriebsgelände möglich gewesen
wäre – zurück zu führen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht
vermeiden, indem Sie die Sache wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles
unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf
unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden
bei Ihnen abgeholt.
Besonderer Hinweise beim Kauf eines
fabrikneuen Kraftfahrzeugs:
Sie werden hiermit darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung eines
Neuwagens ein regelmäßiger Wertverlust von 20% einhergeht, den Sie im Fall des
Widerrufs zu tragen haben und dass Sie die Folgen nur dadurch vermeiden können,
dass Sie den Pkw erst dann zulassen, wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht keinen
Gebrauch mehr machen wollen, weil Sie den Pkw (z. B durch eine Probefahrt auf
einem Privatgelände) nach Prüfung für gut befunden haben.
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Liefer- und Versandkosten |
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Folgende Regelungen betreffen nur angebotene Produkte
aus den Kategorien Zubehör, Accessoires und Schnäppchenmarkt! Für Fahrzeuge
gelten gesonderte Bestimmungen, die direkt mit Allrad Schmitt abgesprochen
werden müssen. Bei Versand in andere Länder richten Sie Ihre Anfrage bitte an:
info@allradschmitt.de. Grundsätzlich ist in andere
Länder außer Deutschland nur Versand per Vorkasse möglich. Die Lieferung erfolgt
innerhalb Deutschlands durch UPS (United Parcel Service).
- ab 01.07.2004 -
Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich per Vorkasse oder Nachnahme.
Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands durch UPS (United Parcel Service). Auf
der Rechnung werden neben dem Nettopreis für die Ware die Preise für ergänzende
Leistungen ausgewiesen: Verpackung- und Versandpauschale, die jeweils zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer etc.
Für Lieferungen innerhalb und außerhalb Deutschlands hat der Käufer
eine Widerspruchsfrist nach den Regelungen unserer AGB's. Bei einem Warenwert
unter 40 Euro trägt der Käufer die Rücksendekosten.
.Versandkosten bei Vorkassezahlung:
Artikel bis 10 Kg: 3,50 Euro Artikel von 10 Kg bis 20 Kg: 5,00
Euro Artikel von 20 Kg bis 50 Kg: 10,00 Euro Artikel über 50 Kg: nach
Anfrage
Versandkosten bei der Nachnahmezahlung:
Falls der Versand per Nachnahme gewünscht wird, so fallen neben der
nach Gewicht gestaffelten Versandgebühr zusätzlich 6,38 Euro an.
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